Wie werden die Renten- / Altersvorsorgeansprüche aufgeteilt?

Versorgungsausgleich: 

Zur Verteilung der jeweilig den Ehepartnern zukommenden Rentenansprüche, die in der Ehezeit erwirtschaftet worden sind, findet im Scheidungsverfahren der sog. Versorgungsausgleich statt. Zum Ausgleich kommen dabei die jeweils bestehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Land bzw. Region, sowie die Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Auch werden beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen, wie Riesterrenten, Anwartschaften aus den berufsständischen Versorgungskammern der Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, etc., Betriebsrenten und etwaige Zusatzversorgungen zum Ausgleich gebracht. Dieser Ausgleich findet auch statt, soweit ein oder beide Ehepartner bereits Rentenbezieher sind.

Der Versorgungsausgleich kann in zwei Fällen ausgeschlossen werden, was zu einer erheblichen Verkürzung des Scheidungsverfahrens führen kann.

Zum einen kann im Scheidungsverfahren die Genehmigung des Gerichts zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich beantragt werden, wobei neben dem Gericht auch der andere Ehepartner dem Verzicht zustimmen muss. Nachteil ist jedoch, dass für diese Verzichtserklärung auch der andere Ehepartner anwaltlich vertreten sein muss, so dass in jedem Fall bei dieser Konstellation zwei Anwälte an der Scheidung beteiligt sind. Zudem lässt das Gericht einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nur zu, soweit die Ehe von kurzer Dauer war und die Verdienste beider Ehepartner während der Ehe ungefähr gleich waren.

Es besteht zudem die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung auszuschließen. Auch sind hier diverse Formalien zusätzlich zu beachten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – Kontakt.