Was geschieht mit der Ehewohnung oder dem Eigenheim?
Wer bekommt den Hausrat?

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1. Wer verbleibt in der gemieteten Wohnung?

Wer in der gemeinsamen gemieteten Ehewohnung verbleibt, muss vor der Scheidung zwingend geklärt sein. Es empfiehlt sich hier, denjenigen, der nicht in der Ehewohnung verbleibt, im Innenverhältnis von der Mietzahlung freizustellen, sodass nur der verbleibende Ehegatte die Miete bezahlt.

Achtung:
Solang jedoch der Mietvertrag von beiden Ehepartnern unter­schrieben worden ist, ändert auch eine solche Vereinbarung nichts daran, dass der ausgezogene Ehepartner noch gegenüber dem Vermieter für die Miete mit haftet. Dieser sollte daher den Vermieter bei bzw. unverzüglich nach Auszug bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Soweit dies nicht möglich sein sollte, hilft gegebenenfalls nur noch die Kündigung durch beide Ehegatten.

Bei weiterem Klärungsbedarf sprechen Sie uns bitte an – Kontakt.
 

2. Wer bekommt die Eigentumswohnung?

Auch hier ist es sinnvoll, dass sich die Ehepartner im Vorfeld der Scheidung über ihre Miteigentumsanteile an einer Immobilie verständigen. Hier sollte der Einfachheit halber derjenige, der in der Immobilie verbleibt, von dem ausziehenden Ehegatten dessen Eigentumsanteile gegen entsprechende Abfindung und Freistellung von etwaigen Kredittilgungen übertragen bekommen.
 
Achtung:
Auch nach einer Freistellung von den Kreditraten durch den Ehepartner, haftet der andere Ehegatte weiterhin gegenüber der Bank für den Ausgleich der Kreditraten an die Bank. Es sollte hier daher im Rahmen der Eigentumsübertragung mit der Bank verhandelt werden, inwieweit der eigentumsübertragende Ehepartner aus dem Kreditvertrag entlassen werden kann.

Auch hier stellen sich vielseitige Fragstellen, für dessen Beantwortung wir jederzeit zur Verfügung stehen – Kontakt.

3. Hausrat

Voraussetzung der Scheidung ist auch die Teilung des Hausrates. Es sollte mit Einreichung des Scheidungsantrags deswegen geklärt sein, wie dieser aufgeteilt werden soll, soweit dies nicht schon geschehen ist. Hierüber können sich die Ehegatten verständigen oder aber eine schriftliche Auflistung mit jeweiliger Zuordnung erstellen. Als Hausrat definiert wird die gesamte Wohnungseinrichtung, die zum täglichen Leben gebraucht wird. Besondere Wertgegenstände, wie Kunst, Schmuck, Münz- oder Briefmarkensammlung gehören hier nicht dazu.

Die in der Partnerschaft vorhandenen Kraftfahrzeuge werden entsprechend der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse aufgeteilt. Dient dabei das Fahrzeug der gesamten Familie als Fortbewegungsmittel, so fällt dieses in den Hausrat. Wird das Kraftfahrzeug hingegen ausschließlich von einem der Ehegatten, etwa zum Pendeln zur Arbeitsstätte, verwendet, gehört das Kraftfahrzeug nicht zum Hausrat.

Allgemein gilt, dass viel Zeit und Aufwand vermieden werden kann, soweit sich die Ehepartner über den Hausrat einvernehmlich einigen. Wir helfen dabei gerne - Kontakt.