Welche Finanziellen, steuerlichen und versicherungstechnischen Fakten müssen berücksichtigt werden?

Schulden und Vermögen  |  Krankenversicherung  |  Steuern

Vermögensverteilung: 

Bei einer Scheidung wird, soweit die Eheleute ohne Ehevertrag oder sonstige Vereinbarungen im gesetzlich vorgesehen Gütestand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, lediglich das während der Ehe erworbene Vermögen der beiden Ehegatten ausgeglichen, was bedeutet, dass jeder das bereits vor der Ehe vorhandene Vermögen für sich behält und dieses unberücksichtigt bleibt. Auch Erbschaften oder Schenkungen von Dritten bleiben unberücksichtigt und verbleiben vollständig im Vermögen des betroffenen Ehegatten.

Der Vermögensausgleich findet im sogenannten Zugewinnausgleich statt:

Zunächst ist hierzu das sog. Anfangsvermögen zu ermitteln, dass jeder Ehegatte bei Beginn der Ehe hatte. Dies ist dem sog. Endvermögen, d.h. dem beim Stichtag (Tag der Zustellung des Scheidungsurteils) bestehenden Vermögen gegenüber zu stellen. Es ist hierbei bezüglich jedes Ehepartners eine Differenz zwischen dem beim Beginn der Ehe und dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen zu ermitteln.

Ein etwaiger Zugewinn, d.h. die Steigerung vom Anfangsvermögen zum Endvermögen eines Ehepartners ist, soweit der andere Ehepartner einen solchen Zugewinn nicht oder nur in geringerem Ausmaß erhalten hat, auszugleichen, was dadurch geschieht, dass die Differenz zwischen dem Zugewinn des einem Ehepartners und dem des anderen Ehepartners hälftig geteilt und die eine Hälfte dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn ausgeglichen wird.

Nach der neusten Gesetzesnovelle werden neuerdings auch Schulden beim Eintritt in die Ehe berücksichtigt, sodass nun auch ein negatives Anfangsvermögen, also ein Vermögen kleiner als 0,00 Euro, möglich ist, was zu einer gerechteren Verteilung des während der Ehe geschaffenen Vermögens führen soll.

Vermögen, welches innerhalb der letzten 10 Jahre vor einer Scheidung zum Nachteil eines Ehegatten zur Vertuschung beiseite geschafft, verschwendet oder ohne sittliche Pflicht verschenkt wurde, wird fiktiv dem Vermögen dieses Ehegatten wieder hinzugerechnet.


Achtung:
Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend Teil des Scheidungsverfahrens sein. Nach der Scheidung sollte man sich jedoch mit diesem nicht allzu viel Zeit lassen, da dieser Anspruch 3 Jahre nach Kenntniserlangung der Rechtskraft der Scheidung verjährt. Gerne beraten wir Sie hier auch nach Ihrer Scheidung
Kontakt.

Um die Vermögensverteilung aus dem eigentlichen Scheidungsverfahren herauszuhalten, besteht auch die Möglichkeit, diese im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung zu regeln. Bei diesbezüglichen Fragen stehen wir jederzeit zu Ihrer  Verfügung – Kontakt (Link).


Schulden:

Schulden eines Ehegatten:

Derjenige, der während der Ehe Schulden gemacht hat, d.h., entsprechende Verträge allein unterschrieben hat, haftet sowohl während der Ehe, als auch nach der Scheidung allein gegenüber seinen Gläubigern. Auch in der Ehe hat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und seine eigenen Schulden, ohne dass hieran der andere, etwa automatisch, beteiligt wäre. An dieser Trennung des Vermögens auf der einen und der anderen Seite wird auch nichts durch die Scheidung geändert.

Gemeinsame Schulden:

Anderes gilt für gemeinsame Schulden. Hier haben in der Regel beide Ehegatten einen Kreditvertrag o.ä. gemeinsam unterschrieben, sei es für die Finanzierung einer Immobilie, einer Küche oder eines Autos. Hier gilt grundsätzlich, dass der Ehegatte gegenüber der darlehensgewährenden Bank für den gesamten Betrag mit einstehen muss. Die Bank kann sich demensprechend aussuchen, auf welchen der beiden Ehepartner sie bezüglich der Rückzahlung Rückgriff nehmen möchte. Dies kann sie bei einem Ehegatten auch in voller Höhe tun. Hieran ändert wiederrum die Scheidung nichts. Es bleibt  jedoch die Frage, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander (im sog. Innenverhältnis) eine Schuld tragen muss, wie also die Schuldenlast zwischen den Ehepartnern zu verteilen ist. Werden nämlich im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung auch die auf Raten verkauften Gegenstände oder Immobilien der Eheleute aufgeteilt, so hat derjenige die diese Gegenstände oder Immobilien betreffenden Schulden zu übernehmen, der sie nach der Aufteilung als Eigentümer bzw. wirtschaftlich übernimmt. Hier hat also der eine Ehegatte, der beispielsweise die Immobilie übernimmt, auch für die, die Immobilie betreffenden Schulden einzustehen und den anderen Ehegatten im Innenverhältnis hiervon freizustellen.

Aber Achtung:
Die Bank kann auch weiterhin, soweit nicht eine Einigung mit dieser erreicht werden kann, den anderen Ehegatten voll in Anspruch nehmen, soweit der andere nicht zahlt. Hier helfen wir bei Einzelfragen gerne weiter. Bitte sprechen Sie uns an
Kontakt.

Gemeinsame Bankkonten:

Oft haben Eheleute ein gemeinsames Bankkonto. Hierdurch haben sie jeweils volles Zugriffsrecht auf dieses Konto. Nach einer Trennung sollte sichergestellt werden, dass jeder Ehegatte nur dasjenige von dem Konto erhält, was ihm auch im Verhältnis der Eheleute untereinander zusteht. Fehlt es an solchen Absprachen oder eindeutigen Vereinbarungen, so steht grundsätzliche jedem Ehegatten die Hälfte des auf dem Konto befindlichen Geldes zu. Hebt jedoch ein Ehegatte mehr von dem Konto ab, als ihm zusteht, so ist dieser dem anderen Ehepartner zum Ausgleich verpflichtet. Jedoch kann dies im Nachgang eine mühselige Angelegenheit sein, so dass diesseitig nur empfohlen werden kann, bei gemeinsamen Konten schnell zu einer Lösung zu kommen, und die Bank von der Trennung umgehend zu informieren. Befindet sich ein gemeinsames Konto im „Minus“, haften beide Ehepartner gegenüber der Bank für den gesamten Schuldbetrag voll. Auch hier gilt, dass nur ein anteilsmäßiger Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander besteht, die Bank sich aber ihren Schuldner aussuchen kann.

Haben die Ehepartner während der Ehe nur das Bankkonto eines der Ehegatten benutzt und der andere Ehepartner eine EC- bzw. Kreditkarte zur Mitbenutzung erhalten, so darf nach der Trennung der nur verfügungsberechtigte Ehegatte im Verhältnis der Ehepartner zueinander über das Konto nicht mehr verfügen. Jedoch gilt dieses Verfügungsverbot im Verhältnis zur Bank erst ab dem Zeitpunkt, wenn die Verfügungsbefugnis dem nur verfügungsberechtigten Ehegatten seitens des kontoinhabenden Ehegatten entzogen worden ist. Hier besteht die Gefahr, dass bei zu später Information der Bank, der verfügungsberechtigte Ehegatte das Konto plündert und es auch zu Liquiditätsengpässen kommen kann.


Krankenversicherung:

Eine bestehende Familienversicherung bleibt auch bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen. Ab Rechtskraft der Scheidung kann innerhalb von drei Monaten die Weiterversicherung bei der Krankenkasse der Familienversicherung beantragt werden. Innerhalb dieser Frist sollte also mit der Krankenversicherung Kontakt aufgenommen und die weiteren Modalitäten geklärt werden. In jedem Fall muss vor Ablauf der 3Monatsfrist die Frage der Krankenversicherung geklärt sein.


Steuerliche Auswirkungen der Trennung – Wechsel der Steuerklasse:

Mit der Trennung der Ehegatten, werden diese in die Steuerklasse 1 oder 2 eingestuft, jedoch erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung liegt. D.h., findet die Trennung Mitte eines Jahres statt, erfolgt die Steuerklassenumstellung erst zum nächsten ersten Januar des darauffolgenden Jahres. Hier ist allein der Trennungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich.

Gemeinsame oder getrennte Steuererklärungen:

Im Jahr der Trennung können die Ehepartner noch wählen, ob Sie gemeinsam oder getrennt veranlagt werden wollen. In dem auf die Trennung folgenden Jahr ist die gemeinsame Veranlagung schließlich nicht mehr möglich.

Steuerliche Geltendmachung von Unterhaltszahlung an den Ehegatten:

Bei Unterhaltszahlungen an den Ehegatten in der Trennungszeit und nach der Scheidung ist es möglich, diese Unterhaltszahlung als sogenannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz bis zu einem Betrag von derzeit 8.004,00 Euro steuerlich geltend zu machen. Es ist jedoch vielfach günstiger, diese Unterhaltszahlungen mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben im Rahmen der Anlage U der Steuererklärung geltend zu machen. Dies ist das sog. begrenzte Realsplitting. Es bedeutet, dass der unterhaltsempfangende Ehegatte die Unterhaltsleistungen dann als Einkommen zu versteuern hat und der unterhaltsgewährende Ehegatte im Gegenzug die Zahlungen als Ausgaben steuerlich geltend machen kann. Grundsätzlich ist der unterhaltsempfangende Ehegatte zur Zustimmung dieses Procederes verpflichtet, soweit ihm daraus keine finanziellen Nachteile entstehen. Damit dies nicht geschieht, erfolgt die Zustimmung zumeist unter der Prämisse, dass etwaig entstehende Nachteile durch den unterhaltsleistenden Ehegatten seinerseits wieder ausgeglichen werden.